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Fehlfunktion der Parkplatzschranke: Wer als Betreiber nicht regelmäßig eine Wartung veranlasst, haftet voll

Der folgende Fall des Oberlandesgerichts Naumburg (OLG) zeigt auf, welche Gefahr droht, wenn man Wartungen und Überprüfungen von technischen Anlagen nicht ernst genug nimmt und dafür keinerlei entsprechende Unterlagen vorlegen kann. Dann haftet der Betreiber im Ernstfall auch ohne weitere Anhaltspunkte für die Schäden eines Unfalls.

 

Ein Mann befuhr mit seinem Wohnmobil einen privaten Parkplatz, der mit einer Schranke gesichert war und dessen Öffnen und Schließen durch das Überfahren einer Induktionsschleife ausgelöst wurde. Das Befahren erfolgte ohne Probleme, als der Fahrer den Parkplatz allerdings verlassen wollte, passierte das Unglück - die Schranke schlug auf das Dach des Wohnmobils. Der Geschädigte forderte vom Parkplatzbetreiber Schadensersatz. Er habe sich genau an die Anleitung gehalten, die auf einem Schild an der Ausfahrt ausgehängt war. Der Schaden könne daher nur durch einen Defekt an der Schrankenanlage verursacht worden sein. Offenbar sei der Betreiber seiner Wartungspflicht nicht nachgekommen. Der Betreiber verweigerte jedoch die Zahlung, denn seines Erachtens sei der Schaden dadurch entstanden, dass der Geschädigte mit dem Wohnmobil vor der Schranke rangiert habe.

 

Entgegen dieser Auffassung sprach das OLG dem Geschädigten den begehrten Schadensersatz zu. Denn nach Auffassung des Gerichts konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Betreiber die Schranke überhaupt habe überprüfen oder warten lassen. Auch ohne Störfälle muss der Betreiber eine solche Anlage kontrollieren und warten lassen. Daher lag eine Pflichtverletzung vor - und der Betreiber haftet voll.

 

Hinweis: Fällt die vom Geschädigten behauptete Pflichtverletzung ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Schädigers, obliegt es diesem mitzuteilen, wie er seinen Verantwortungsbereich organisiert hat und dabei seinen Verkehrssicherungspflichten (hier im Fall: Einhaltung der DIN-Normen) nachgekommen ist.


Quelle: OLG Naumburg, Urt. v. 29.12.2022 - 9 U 100/22

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mo, 26. Juni 2023

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