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Verwalter mit Verlustgeschäft: Unerwartet hohes Arbeitsaufkommen gehört zum unternehmerischen Risiko

Verwalter von Wohneigentum haben es alles andere als leicht, wenn sie Verluste einfahren. Wenn sich herausstellt, dass der Aufwand nicht mehr in akzeptabler Relation zur Vergütung steht, kann ein Verwalter im Nachhinein diese nicht so einfach per Beschluss erhöhen lassen. Warum nicht, das zeigt der folgende Fall des Amtsgerichts Köln (AG).

 

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bestellte einen neuen Verwalter. Im Vertrag war festgelegt, dass die Tätigkeiten des Verwalters für Versicherungsschäden am Gebäude von der Festvergütung umfasst sein sollten. Nun kam es, wie es kommen musste: Es gab alleine im Jahr 2022 insgesamt 20 Versicherungsschäden, zudem mussten Versicherungsfälle aus den Vorjahren abgewickelt werden. Der Verwalter war nun der Auffassung, mit der ursprünglich vereinbarten Vergütung nicht auszukommen. Somit wurde auf der Eigentümerversammlung beschlossen, dass ergänzend zum geschlossenen Verwaltervertrag für die Bearbeitung von Versicherungsschäden eine Sondergebühr über 300 EUR je Versicherungsschaden an den Verwalter gezahlt werden muss. Dagegen klagte ein Eigentümer.

 

Das AG war auf der Seite des Klägers und erklärte den gefassten Beschluss für unwirksam. Denn der Verwalter hatte keine Gründe vorgetragen, die ausnahmsweise eine nachträgliche Erhöhung der Vergütung rechtfertigen würden. Es gehört zum Geschäftsleben des Verwalters, gute und schlechte Geschäfte zu machen. Ein Verlustgeschäft liegt jedoch im unternehmerischen Risiko des Verwalters. Der Verwalter hätte einfach bei Abschluss des Vertrags besser verhandeln müssen.

 

Hinweis: Es gehört also zum Geschäftsleben von WEG-Verwaltern, auch einmal ein Verlustgeschäft zu tätigen. Wenn der kalkulierte Aufwand geringer ist als der veranschlagte, meckert niemand.


Quelle: AG Köln, Urt. v. 17.01.2023 - 215 C 58/22

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Veröffentlichung

Di, 30. Mai 2023

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