Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite

was-uns-auszeichnet-bild

Was uns auszeichnet

Wir beraten und vertreten Sie in Rechtsangelegenheiten verschiedener Disziplinen. Unsere langjährige Erfahrung und unsere fachliche Kompetenz garantieren maßgeschneiderte Lösungen, die Sie überzeugen werden.

 

mehr erfahren

wer-wir-sind-bild

Wer wir sind

Erfolg aus Erfahrung: 

Rechtsbeistand mit hoher Beratungskompetenz.

 

 

 

 

mehr erfahren

was-wir-bieten-bild

Was wir bieten

Erfahren Sie, auf welche Rechtsgebiete wir uns spezialisiert haben.

 

 

 

 

 

mehr erfahren

  • Link zur Seite versenden
  • Ansicht zum Drucken öffnen
 

Nacheheliche Solidarität: Steuerliche Zusammenveranlagung sollte auch nach Trennung besser nicht verweigert werden

Trennung und Scheidung sind emotional nicht einfach. Dennoch ist Eheleuten anzuraten, auch nach Liebes- und Beziehungsende in den wichtigsten Dingen an einem Strang zu ziehen, so beispielsweise bei ihrer Steuererklärung. Denn wenn einer von beiden seine Mitarbeit an der (gemeinsamen) Steuererklärung verweigert, kann dies teuer werden, so wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Bamberg (OLG).

 

Die Eheleute hatten sich 2019 getrennt. Die Steuererklärungen 2013 bis 2019 waren noch nicht eingereicht. Der Mann verweigerte die Zusammenarbeit bei der Erstellung. Es gab WhatsApp-Austausch mit dem Inhalt, dass der Mann an einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung nicht interessiert sei. Die Frau schrieb noch "Dann müsstest du mehr nachzahlen", aber der Mann blieb bei seiner wirtschaftlich unvernünftigen Haltung. Daraufhin reichte die Frau ihre Unterlagen allein über einen Lohnsteuerhilfeverein beim Finanzamt ein. Ihr standen 10.000 EUR Erstattung zu, ihre Steuerbescheide wurden bestandskräftig, sie gab das Geld aus.

 

Gegenüber dem Mann erließ das Finanzamt auch Steuerbescheide und forderte von ihm 23.000 EUR Nachzahlung. Daraufhin wurde dem Mann klar, dass die Zusammenveranlagung besser gewesen wäre - prompt forderte er die Frau zur Zustimmung auf. Weil seine Bescheide noch nicht bestandskräftig waren, hätte das noch vom Finanzamt berücksichtigt werden müssen.

 

Das OLG verkannte zwar nicht, dass er diesen Anspruch gehabt hätte - durch seine WhatsApp-Kommunikation habe er aber auf die sich aus der nachehelichen Solidarität ergebenden Pflichten der Antragsgegnerin wirksam verzichtet. Eine Sturheit, die ihn somit teuer zu stehen kam.

 

Hinweis: Im Rahmen der Einzelveranlagung können eheliche Steuervorteile noch in Anspruch genommen werden, wenn Unterhalt gezahlt wurde. Über die sogenannte Anlage U kann das "begrenzte Realsplitting" Steuern sparen. Die Wechselwirkung zur Unterhaltshöhe muss von einem Anwalt berechnet werden. 

Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 10.01.2023 - 2 UF 212/22

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Di, 21. März 2023

Weitere Meldungen

Anwalt irrt gewaltig: Beschwerde statt Einspruch gegen Versäumnisbeschluss eingelegt

Der folgende Fall behandelt zwar kein spezifisches Problem im Familienrecht, sondern es handelt ...

Familienrecht ist kein Strafrecht: Kindesentführung im Inland bleibt ohne Folgen

Der folgende Fall zeigt, wie schnell einem Elternteil im Inland das eigene Kind entzogen und bis ...