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Getrennt unter einem Dach: Unterhaltsberechnung bei wirtschaftlicher Verflechtung

Vieles spricht für eine Trennung "im Guten" - gerade wenn Kinder involviert sind. Dennoch zeigt ein Fall des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) die rechnerischen Herausforderungen auf, die eine solche Ausnahme mit sich bringt. Denn leider beweist sich auch hier, dass es früher oder später zu (finanziellen) Streitigkeiten kommt, die gerichtlich gelöst werden müssen.

 

Hier hatten die Eheleute eine ungewöhnliche Umsetzung ihrer Trennung gewählt: Schon seit fünf Jahren wohnten sie getrennt unter einem Dach im Einfamilienhaus, das dem Ehemann allein gehörte, und betreuten ihre Kinder gleichberechtigt abwechselnd. Dabei hatten sie immer noch nicht alle Ausgaben sauber getrennt und stritten folglich nun auch um Trennungsunterhalt.

 

Das OLG setzte auf beiden Seiten in derselben Höhe einen Vorteil als Einkommensbestandteil an - beim Mann den "Wohnvorteil" (von dem er dann aber alle Kreditraten für das Haus abziehen konnte) und bei der Frau den "Nutzungsvorteil". Zu klären war nun noch, wie der Bedarf der Kinder in einem solchen Modell rechnerisch zu berücksichtigen ist. Der Vater zahlte die Gebühren für Kita und Hort sowie eine Vorsorgeversicherung für die Kinder. Diese Positionen wurden bei der Unterhaltsberechnung vorweg als seine Belastungen abgezogen, so dass die Mutter sich daran durch die entsprechende Reduktion ihres Unterhaltsanspruchs rechnerisch mit 45 % beteiligt. Der übrige Bedarf der Kinder spielte rechnerisch keine Rolle und war zudem nicht Streitgegenstand. Da aber durch die Unterhaltsberechnung beide Eheleute im Ergebnis dieselben wirtschaftlichen Verhältnisse haben, können sie sich die sonstigen Kosten der Kinder hälftig teilen.

 

Hinweis: Anders ist es zu handhaben bei den Ausgaben, die der Mann immer noch für die Frau trug - hier eine Pflegeversicherung und Autoleasing. Diese Ausgaben wurden vom Unterhaltszahlbetrag als "bedarfsdeckend" abgezogen, wodurch sie rechnerisch zu 100 % von der Frau getragen werden.


Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 09.02.2023 - 9 UF 69/22

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mo, 17. April 2023

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